Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Headframes Wippich / Schneider GbR
Firmensitz: Stockumer Straße 410
44227 Dortmund
I. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der Headframes Wippich / Schneider GbR (im Nachfolgenden „Headframes“ genannt), vertreten durch Michael Wippich und Tim Schneider. Abweichende Geschäftsbedingungen der Auftraggeber gelten nicht. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, per E-Mail oder per Post, erkennt der Auftraggeber der Headframes Michael Wippich & Tim Schneider GbR (im Nachfolgenden „Auftraggeber“ genannt) die Geltung dieser Geschäftsbedingungen an. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse mit dem Auftraggeber, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
II. Vertragsabschluss, Rücktritt, Teilabnahme, Stornokosten
a. Angebote von Headframes sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Bestätigung des Auftrags des Auftraggebers durch Headframes oder durch die Lieferung der bestellten Leistungen durch Headframes ohne vorherige Bestätigung zustande.
b. Im Falle einer Stornierung werden folgende Stornogebühren fällig:
14 bis 7 Tage vor dem ersten vereinbarten Termin: 25% der Angebotssumme
7 Tage bis 48 Stunden vor dem ersten vereinbarten Termin: 50% der Angebotssumme
Ab 48 Stunden vor dem ersten vereinbarten Termin 95 % der Angebotssumme
III. Leistungsumfang
a. Der Umfang der vereinbarten Leistungen ergibt sich aus dem der Leistungserbringung zugrunde liegenden Angebot von Headframes. Nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, werden Zusatz- und Fremdleistungen wie beispielsweise Reise- oder Übersetzungskosten gesondert vergütet (bei Reisen: Flug 2. Klasse, Bahnfahrt 2. Klasse, Auto: 0,40 Euro/km, Mietwagen: obere Mittelklasse).
b. Sofern und soweit der Auftraggeber keine Vorgaben für die Leistungserbringung (beispielsweise hinsichtlich Konzept, Design und/oder Technik) macht, ist Headframes in der Umsetzung der Leistungserbringung frei.
c. Sämtliche Arbeiten werden grundsätzlich nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers ausgeführt.
d. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Leistungserbringung Änderungen über das Angebot hinaus, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Headframes eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
e. Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn (siehe IV. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers)
f. Headframes wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
g. Headframes trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
h. Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
i. Die Leistungserbringung durch Headframes beinhaltet weder eine rechtliche Beratung durch Headframes, noch nimmt Headframes eine Prüfung der rechtlichen, insbesondere der wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtlichen Zulässigkeit und Richtigkeit der Leistungen vor.
j. Den Parteien ist bewusst, dass eine genaue Einhaltung der festgelegten Farben bei unterschiedlichen technischen Systemen nicht möglich ist, und dass auf elektronischen Geräten dargestellte Farben unterschiedlich wahrgenommen werden bzw. variieren. Abweichungen von dem vom Auftraggeber freigegebenen Muster bzw. Original können daher nicht beanstandet werden.
k. Headframes ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise selbst oder durch mit Headframes assoziierte Dritte zu erbringen bzw. erbringen zu lassen.
IV. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
a. Jede der Parteien benennt für die Dauer der Umsetzung des Auftrags / Projekts einen Projektleiter. Die auf beiden Seiten gemäß den vertraglichen Regelungen notwendigen Maßnahmen zur Realisierung des Projekts werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die jeweiligen Projektleiter sind binnen einer Frist von 10 Tagen nach Vertragsschluss der jeweils anderen Partei gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens einmal die Woche gemeinsam den Projektfortschritt. Soweit Entscheidungen nicht auf der Ebene der Projektleiter gefällt werden können, werden sie in einem Projektausschuss gefällt. Dem Projektausschuss gehört ein Mitglied der Geschäftsleitung beider Parteien oder ein für dieses Verfahren entscheidungsbefugter Mitarbeiter der jeweiligen Partei an. Der Projektausschuss tritt jederzeit auf Wunsch eines der Projektleiter zusammen. Abstimmungen können auch telefonisch erfolgen. Alle Beschlüsse sollen schriftlich festgehalten und von den Mitgliedern des Projektausschusses unterzeichnet werden.
b. Sobald Headframes ein Konzept erstellt hat, das die vertraglichen Anforderungen des jeweiligen Vertrages erfüllt, wird der Auftraggeber das Konzept in Textform freigeben.
c. Alle Teilleistungen von Headframes (insbesondere alle Entwürfe, Testversionen u.a.), aufgrund derer Folgeleistungen durch Headframes zu erbringen oder bei Dritten zu beauftragen sind, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Ablieferung zu überprüfen und binnen 3 Werktagen entweder zur weiteren Verwendung freizugeben oder zu reklamieren. Erfolgt innerhalb dieser Frist weder eine Freigabe noch eine Reklamation, so gilt die Freigabe als vom Auftraggeber erteilt und die Leistungen als abgenommen
d. Der Auftraggeber wird die rechtliche, vor allem die wettbewerbs-, marken- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Leistungen selbst überprüfen bzw. durch Dritte überprüfen lassen. Headframes veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Auftraggebers und in dessen Namen und Auftrag. Headframes stellt dem Auftraggeber die damit ggf. verbundenen Auslagen in Rechnung und haftet als Vermittler nicht für das Ergebnis einer etwaigen rechtlichen Prüfung.
e. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Headframes alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen, insbesondere sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen, sofern diese keinen Teil des Leistungsumfanges darstellen, rechtzeitig, ggf. auf Anfrage unverzüglich in zur Verarbeitung geeigneter Form vorgelegt werden, Headframes alle Informationen erteilt werden und Headframes von allen für die Leistungserbringung erforderlichen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch Headframes bekannt werden. Headframes ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit der beauftragten Dienstleistung verfolgten Zweck zu erreichen. Die technische und inhaltliche Verantwortung für die gelieferten Inhalte liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Nur bei offenkundigen Fehlern ist Headframes verpflichtet, den Auftraggeber auf Mängel des Inhalts hinzuweisen.
f. Sobald dem Auftraggeber irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrags in Frage stellen können, hat er Headframes unverzüglich schriftlich über diese Umstände und etwaige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
V. Leistungs-/Lieferfristen und -termine
a. Leistungs-/Lieferfristen und -termine (Lieferzeit) sind nur verbindlich, sofern diese schriftlich vereinbart wurden.
b. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie vom Auftraggeber beizubringende Zahlungen, Sicherheiten sowie sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung oder Beibringung von Daten und/oder Unterlagen, Bereitstellung von Informationen, Freigabe von Entwürfen oder Konzepten) termingemäß bei Headframes eingegangen bzw. erbracht sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.
c. Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Testversionen etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Eingang seiner Stellungnahme gerechnet.
d. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so verändert sich die Lieferzeit entsprechend.
e. Bei Lieferverzögerungen aus Gründen, welche Headframes nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Verschulden Dritter oder Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb ihres Willens liegen), verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
f. Sollte Headframes mit ihrer Leistung in Verzug kommen, hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen
VI. Abnahme
a. Headframes macht dem Auftraggeber die erbrachten Leistungen nach deren Fertigstellung auf einem Kundenserver oder über einen „Cloud-Dienst“ zugänglich, sofern es sich um digitale Daten handelt. Der Auftraggeber ist binnen einer Frist von 10 Werktagen, ab dem Zeitpunkt, zu dem Headframes den Auftraggeber über die Fertigstellung des jeweiligen Auftrags informiert hat, zur Abnahme verpflichtet, sofern die Fertigstellung dem freigegebenen Konzept entspricht. Der Auftraggeber bestätigt die Abnahme schriftlich.
b. Wird keine förmliche Abnahme verlangt oder kommt die von einer Partei verlangte Abnahme aus einem Umstand nicht zustande, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von Headframes als abgenommen, sofern der Auftraggeber die Leistung nutzt oder binnen zehn Tagen nach Erhalt der Leistung keine erheblichen Mängel in schriftlicher Form gegenüber Headframes rügt.
c. Nimmt der Auftraggeber die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung ungerechtfertigt nicht ab (Annahmeverzug), ist Headframes berechtigt, sämtliche Leistungen so abzurechnen, als wäre die Abnahme erfolgt.
VII. Preise und Zahlungsbedingungen
a. Alle Miet- und Produktionspreise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Porto und Fracht werden gesondert berechnet. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Künstlersozialabgaben, Zölle oder sonstige auch nachträglich entstehende Abgaben werden an den Auftraggeber weiterberechnet.
b. Headframes behält sich das Eigentum und jegliche etwa zu übertragende Rechte an den erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.
c. Headframes ist berechtigt, dem Auftraggeber Teillieferungen aus allen Verträgen anteilig monatlich in Rechnung zu stellen.
d. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber in Verzug, so ist Headframes berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Das gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
VIII. Zahlungsverzug
a. Verzug tritt mit Zugang einer Mahnung nach Fälligkeit ein, jedenfalls aber 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung.
b. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, ist Headframes berechtigt, Leistungen bis zu einer vollständigen Zahlung des Rückstandes einzustellen.
c. Rabatte jeglicher Art finden nur Anwendung, wenn der Auftraggeber die gestellte Rechnung in der vereinbarten Zahlungsfrist vollständig bezahlt. Kommt es entgegen der Rabatt-Bedingungen zum Zahlungsverzug wird der Rabatt hinfällig und der normale Rechnungsbetrag ohne Rabatt fällig. Trotzdem vom Auftraggeber einbehaltene Rabatte werden dann wegen Nichteinhaltung der Vertrags- u. Rabatt-Bedingungen als nachträglicher Vertragsgegenstand dem Kunden in Rechnung gestellt.
IX. Zurückbehaltung, Aufrechnung und Abtretung
a. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenforderungen / Gegenansprüchen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen / Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
b. Die Abtretung von Rechten und /oder die Übertragung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne die ausdrückliche Einwilligung von Headframes ist ausgeschlossen. Davon unberührt ist die Abtretung von Rechten und / oder die Übertragung von Pflichten auf Unternehmen, die mit dem Auftraggeber im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbunden sind.
X. Schadenersatz
Eine Haftung von Headframes ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen, soweit sie nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht. Dies gilt nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder vertragswesentlichen Pflicht. In einem solchen Fall ist die Haftung von Headframes jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen voraussehbaren Schadens begrenzt. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Ansprüche auf Grund von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei zwingender gesetzlicher Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Haftung
a. Die Haftung für die Wiederherstellung von vom Auftraggeber angelieferter Daten wird der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, die auch bei regelmäßiger, unter Beachtung der üblichen Sorgfalt durchgeführten Datensicherung durch den Auftraggeber verloren gegangen wären.
XII. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
Das Rohmaterial (Footage) und alle Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von Headframes. Wünscht der Auftraggeber eine Herausgabe dieser Daten, insbesondere von offenen Projektdaten, ist mit der Herausgabe keine Rechteübertragung verbunden, es sei denn, dies ist anders vereinbart. Die Kosten für den Transfer der Daten und den Datenträger trägt der Auftraggeber. Alle von Headframes für die Produktion erstellten Rohdaten (Footage) sowie Rohdateien und Projektdateien werden von Headframes mit angemessenem technischem Aufwand und ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von einem Jahr, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Produktion, aufbewahrt. Eine Haftung für Datenverlust bei der Archivierung wird nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit übernommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen vernichtet.
XIII. Freihaltung
a. Der Auftraggeber sichert Headframes zu, dass er über sämtliche erforderliche Nutzungsrechte für von ihm angelieferte Bild-, Ton- und Videomaterialien einschließlich der Rechte zur Bearbeitung und Weiterlizenzierung verfügt und räumt Headframes die zur Bearbeitung und Verwertung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte mit Vertragsschluss ein.
b. Macht ein Dritter gegenüber Headframes wegen einer vom Auftraggeber gelieferten Leistung berechtigte Ansprüche aus Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend, übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten die Vertretung für Headframes in jedem gegen diese geführten Rechtstreit und stellt Headframes hinsichtlich derartiger Ansprüche frei. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Headframes den Auftraggeber über entsprechende Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtstreite unverzüglich in Kenntnis setzt und wenn der Auftraggeber von solchen Ansprüchen unterrichtet wird, bevor Rechtsmängelansprüche verjährt sind.
XIV. Nutzungsrecht, Vervielfältigung und Lizenzfreigabe
a. Sofern Headframes für den Auftraggeber erbrachten Leistungen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich geschützt sind, liegen sämtliche Nutzungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte grundsätzlich bei Headframes, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart.
b. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt Kopien (auch auszugsweise) von Werken von Headframes selber oder durch Dritte erstellen zu lassen. Öffentliche Aufführung, Verleih und Vermietung (auch unentgeltlich) sind, sofern Headframes nicht schriftlich genehmigt, untersagt.
c. Der Auftraggeber räumt Headframes das Recht ein, auf die Vertragserzeugnisse in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen und / oder mit diesen für die eigenen Leistungen zu werben – bspw. in einem „Showreel“, einem Zusammenschnitt der Erzeugnisse zur Veröffentlichung auf der Firmenhomepage, im Abspann des Vertragserzeugnisses (soweit branchenüblich).
d. Soweit dem Auftraggeber von Headframes ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Leistungen eingeräumt worden ist oder Nutzungsberechtigungen aufgrund Kündigung enden, hat der Auftraggeber nach Ablauf des Nutzungszeitraums alle Vervielfältigungsstücke, d.h. insbesondere Datenträger mit Werkdaten, Datenbanken und Dateien sowie alle evtl. vorhandenen schriftlichen Dokumentationen an Headframes zurück zu geben oder zu vernichten und die Nutzung einzustellen. Der Auftraggeber löscht ferner alle gespeicherten Werkdaten, Datenbanken und Dateien, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen.
XV. Gewährleistungsanspruch
a. Qualitätsforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeitsschwankungen, Kontrastschwankungen oder Lautstärkeunterschiede begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
XVI. Zusatzleistungen
a. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ebenso werden nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, Autorenkorrekturen oder aufgrund nicht fristgerechter Lieferung des Auftraggebers entstandene zusätzliche Arbeitsaufwände (soweit nicht im KVA erwähnt) dem Auftraggeber berechnet.
b. Wünscht der Auftraggeber Bilder/Videos, für deren Anfertigung er zivilen Kameradrohnen, Multikopter, ähnliche unbemannte Luftfahrzeuge (nachfolgend „Drohnen“) oder Fahrzeuge wünscht oder diese notwendig sind, so hat er die Mehrkosten die hierdurch entstehen zu tragen.
c. Diese Leistungen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen sowie der geltenden Gesetze sowie behördlichen Genehmigungen erbracht. Der Auftraggeber kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen.
d. Im Besonderen gelte dies für folgende Rahmenbedingungen:
keine Flugaktivitäten bei Regen oder Gewitter
keine Flugaktivitäten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
Flüge maximal bis Windgeschwindigkeiten von 30 km/h
Fluggeschwindigkeiten der Drohne bis max. 60 km/h (mit Red Epic Kamera bis max. 40 km/h)
Sichtflug nach VFR-Regeln (Flüge nur mit Sichtkontakt zur Drohne)
maximale Flughöhe 100 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
maximale Entfernung zum Piloten horizontal 500 Meter (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
kein Überflug von Personen (Abweichungen nur mit Sondergenehmigung möglich)
Luftsperrgebiete dürfen nicht durchflogen werden – keine Flüge in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sowie 5 Kilometern zu Flughäfen (mit Sondergenehmigung möglich)
keine Flüge ohne Aufstiegserlaubnis, soweit diese nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist.
e. Sofern eine behördliche Aufstiegserlaubnis nach § 16 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) oder nach landesrechtlichen Vorschriften notwendig ist, kümmert sich Headframes um deren Einholung bzw. Erteilung, es sei denn es wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart. Der Auftraggeber trägt die Kosten für die Einholung einer Aufstiegserlaubnis.
XVII. Geheimhaltung und Datenschutz
a. Die Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung der Zusammenarbeit und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
b. „Vertrauliche Informationen“ sind alle dem Auftraggeber oder Headframes zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen aus der und über die Sphäre der jeweils anderen Partei, insbesondere solche über Geschäftsvorgänge wie z.B. Druckunterlagen, Layouts, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Filmmaterial, Bilder, Videos, Speichermedien, interaktive Produkte und / oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien. Darüber hinaus sind vertrauliche Informationen jeder Partei solche, die ihrer Natur nach als vertraulich erkennbar sind.
c. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits rechtmäßig ohne Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt, veröffentlicht und / oder ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben waren.
d. Soweit der Auftraggeber Daten an Headframes übermittelt, stellt der Auftraggeber zuvor Sicherheitskopien hiervon her. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung – auch für Ansprüche Dritter – für von ihm an Headframes überlassene Daten. Headframes übernimmt keine Haftung für den Fall eines Datenverlustes. Der Transport geht insoweit zu Lasten des Auftraggebers.
e. Headframes gewährleistet die datenschutzrechtliche Sicherheit der eingestellten Daten und beachtet die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz in Deutschland, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz.
XVIII. Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort
a. Erfüllungsort für alle Verträge ist Dortmund. Der Gerichtsstand ist Dortmund, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichend hiervon kann Headframes auch am Gerichtsstand des Auftraggebers klagen. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand ist hiervon nicht berührt.
b. Für die auf der Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche, gleich welcher Art, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts.

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